Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 124, Fassung vom 07.07.2022

Strafgesetzbuch § 124

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 124

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands

Paragraph 124,
  1. Absatz einsWer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, daß es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist, der Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland preisgibt.

Schlagworte

Werkspionage, Geheimnisschutz, Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173640

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P124/NOR40173640