(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer
einer minderjährigen Person,
einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder
einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,, leidet oder die nicht gemäß Paragraph 7, StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,
dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten.