Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 152
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Kreditschädigung
§ 152.
(1) Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel:
Kreditschädigung (T)Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel:
Kreditschädigung (T)Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel:
Kreditschädigung (M)
Schlagworte
Privatanklage, Freiheitsstrafe
Im RIS seit
18.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40173657