Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel
§ 241b.Paragraph 241 b,
Wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.