Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 230, Fassung vom 07.12.2021

Strafgesetzbuch § 230

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 230

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Versetzung von Grenzzeichen

Paragraph 230,
  1. Absatz einsWer ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen mit dem Vorsatz, ein Beweismittel für eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu schaffen oder zu unterdrücken, unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Zeichen, bevor es als Beweismittel herangezogen werden sollte oder herangezogen worden ist, berichtigt oder wiederherstellt oder auf andere Art bewirkt, daß die Tat den Beweis, dem das Zeichen dienen sollte, nicht behindert.

Schlagworte

Grenzstein, Grenzpfahl, Grenzmarkierung, Erfolgsabwendung, tätige Reue

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029779

Alte Dokumentnummer

N2197415231T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P230/NOR12029779