(5)Absatz 5Wer eine Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2 aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes in Bezug auf eine Sache geringen Wertes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen, sofern es sich bei der Vortat nicht um einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen nach § 129 Abs. 2, einen räuberischen Diebstahl nach § 131, einen schweren Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach § 138 Z 2, einen Raub nach § 142, einen schweren Raub nach § 143, eine Erpressung nach § 144 oder eine schwere Erpressung nach § 145 handelt.Wer eine Tat nach Absatz eins, oder Absatz 2, aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes in Bezug auf eine Sache geringen Wertes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen, sofern es sich bei der Vortat nicht um einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen nach Paragraph 129, Absatz 2,, einen räuberischen Diebstahl nach Paragraph 131,, einen schweren Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach Paragraph 138, Ziffer 2,, einen Raub nach Paragraph 142,, einen schweren Raub nach Paragraph 143,, eine Erpressung nach Paragraph 144, oder eine schwere Erpressung nach Paragraph 145, handelt.