Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 119, Fassung vom 02.11.2021

Strafgesetzbuch § 119

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses

Paragraph 119,
  1. Absatz einsWer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002; Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006.

Schlagworte

Telefonabhörung

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40077298

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P119/NOR40077298