Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 93, Fassung vom 03.08.2021

Strafgesetzbuch § 93

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger Personen

Paragraph 93,
  1. Absatz einsWer einen anderen, der von ihm abhängig ist oder seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen seines Gesundheitszustandes offensichtlich schonungsbedürftig ist, aus Bosheit oder rücksichtslos überanstrengt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, die Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des Überanstrengten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Hat die Tat eine der im Paragraph 92, Absatz 3, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029636

Alte Dokumentnummer

N2197415088T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P93/NOR12029636