Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 150, Fassung vom 30.07.2021

Strafgesetzbuch § 150

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 150

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Notbetrug

Paragraph 150,
  1. Absatz einsWer einen Betrug mit nur geringem Schaden aus Not begeht, ist, wenn es sich nicht um einen der Fälle der Paragraphen 147 und 148 handelt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
  3. Absatz 3Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begeht, ist nicht zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. 79, Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.

Im RIS seit

17.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40114223

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P150/NOR40114223