Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 83, Fassung vom 05.03.2021

Strafgesetzbuch § 83

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Körperverletzung

Paragraph 83,
  1. Absatz einsWer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
  3. Absatz 3Wer eine Körperverletzung nach Absatz eins, oder 2 an einer Person, die
    1. Ziffer eins
      mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist,
    2. Ziffer 2
      in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in einer anerkannten Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,
    während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Schlagworte

Verletzung, Körperbeschädigung

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40217848

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P83/NOR40217848