Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 130, Fassung vom 19.10.2020

Strafgesetzbuch § 130

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

Paragraph 130,
  1. Absatz einsWer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12,) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer auf die in Absatz eins, bezeichnete Weise einen schweren Diebstahl nach Paragraph 128, Absatz eins, oder einen Diebstahl nach Paragraph 129, Absatz eins, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer auf die in Absatz eins, bezeichnete Weise einen Diebstahl nach Paragraph 129, Absatz 2, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Schlagworte

Gewerbsmäßigkeit, Einkommen

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173646

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P130/NOR40173646