Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 303
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts
§ 303.
Ein Beamter, der grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch eine gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen anderen an seinen Rechten schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
1. Zum Schutz der persönlichen Freiheit siehe BVG,
BGBl. Nr. 684/1988.
2. Zum Schutz des Hausrechts siehe RG,
RGBl. Nr. 88/1862.
Schlagworte
Freiheitsentziehung, Freiheitsbeeinträchtigung, Schädigung, Fahrlässigkeit
Im RIS seit
18.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40173737