Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 261, Fassung vom 09.04.2020

Strafgesetzbuch § 261

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 261

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Achtzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 261,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, für die Wahl zum Europäischen Parlament sowie für Volksabstimmungen.
  2. Absatz 2Einer Wahl oder Volksabstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags, das Verfahren für ein Volksbegehren und die Abgabe einer Unterstützungsbekundung für eine Europäische Bürgerinitiative gleich.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998

Schlagworte

Parlament, Kammern, Gemeinderat, Nationalrat, Bundesrat, Landtag

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40136989

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P261/NOR40136989