Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 207a, Fassung vom 23.01.2020

Strafgesetzbuch § 207a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207a

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

30.11.2023

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Pornographische Darstellungen Minderjähriger

Paragraph 207 a,
  1. Absatz einsWer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Absatz 4,)
    1. Ziffer eins
      herstellt oder
    2. Ziffer 2
      einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Absatz 4,) zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Absatz eins, gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Absatz 4,) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) gefährdet.
  3. Absatz 3Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (Absatz 4, Ziffer 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Absatz 4,) verschafft oder eine solche besitzt.
  4. Absatz 3 aNach Absatz 3, wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine pornographische Darstellung Minderjähriger zugreift.
  5. Absatz 4Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind
    1. Ziffer eins
      wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
    2. Ziffer 2
      wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,
    3. Ziffer 3
      wirklichkeitsnahe Abbildungen
      1. Litera a
        einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Ziffer eins, oder eines Geschehens im Sinne der Ziffer 2,, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder
      2. Litera b
        der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,
      soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;
    4. Ziffer 4
      bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Ziffer eins bis 3.
  6. Absatz 5Nach Absatz eins und Absatz 3, ist nicht zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt oder
    Anmerkung, Ziffer eins a, aufgehoben durch Art. , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017,)
    1. Ziffer 2
      eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 4, zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.
  7. Absatz 6Nicht zu bestrafen ist ferner, wer
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall und Absatz 3, eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
    2. Ziffer 2
      eine pornographische Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person von sich selbst besitzt.

Schlagworte

Kinderporno

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40194048

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P207a/NOR40194048