Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 217, Fassung vom 22.01.2020

Strafgesetzbuch § 217

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 217

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Grenzüberschreitender Prostitutionshandel

Paragraph 217,
  1. Absatz einsWer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer eine Person (Absatz eins,) mit dem Vorsatz, daß sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution nachgehe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

1. Siehe auch § 64 Abs. 1 Z 4.
2. Vgl. RG RGBl. Nr. 26/1913, BG BGBl. Nr. 740/1922, BG BGBl. Nr. 317/1936.
3. ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004.

Schlagworte

Mädchenhandel, Frauenhandel, Prostitution, anwerben, zuführen,
Ausland, Verführung, Zwang

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40050397

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P217/NOR40050397