Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 83, Fassung vom 31.12.2019

Strafgesetzbuch § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Körperverletzung

Paragraph 83,
  1. Absatz einsWer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
  3. Absatz 3Wer eine Körperverletzung nach Absatz eins, oder 2 an einer Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Schlagworte

Verletzung, Körperbeschädigung

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40194042

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P83/NOR40194042