Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 85, Fassung vom 19.12.2019

Strafgesetzbuch § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen

Paragraph 85,
  1. Absatz einsWer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit
    1. Ziffer eins
      den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
    3. Ziffer 3
      ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,

herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Absatz eins,) beim Verletzten herbeiführt.

Schlagworte

Entstellung

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40194043

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P85/NOR40194043