Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 33, Fassung vom 16.12.2019

Strafgesetzbuch § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Besondere Erschwerungsgründe

Paragraph 33,
  1. Absatz einsEin Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
    1. Ziffer eins
      mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
    2. Ziffer 2
      schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
    3. Ziffer 3
      einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
    4. Ziffer 4
      der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
    5. Ziffer 5
      aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
    6. Ziffer 6
      heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
    7. Ziffer 7
      bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
    8. Ziffer 8
      die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.
  2. Absatz 2Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des Paragraph 39 a, Absatz eins, auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.
  3. Absatz 3Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils,
    1. Ziffer eins
      gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (Paragraph 72,), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;
    2. Ziffer 2
      gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;
    3. Ziffer 3
      unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;
    4. Ziffer 4
      unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe
    begangen hat.

Anmerkung

EU: Art. 13, BGBl. I Nr. 112/2015

Schlagworte

Rückfallstäter, Bestimmungstäter, Mehrfachtäter, Anstiftung, Heimtücke, Grausamkeit, Qualen, Wehrlosigkeit, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40177249

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P33/NOR40177249