Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 305, Fassung vom 12.11.2019

Strafgesetzbuch § 305

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 305

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

27.12.2019

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vorteilsannahme

Paragraph 305,
  1. Absatz einsEin Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (Absatz 4,) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2012,)

  2. Absatz 3Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 4Keine ungebührlichen Vorteile sind
    1. Ziffer eins
      Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht,
    2. Ziffer 2
      Vorteile für gemeinnützige Zwecke (Paragraph 35, BAO), auf deren Verwendung der Amtsträger oder Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss ausübt, sowie
    3. Ziffer 3
      in Ermangelung von Erlaubnisnormen im Sinne der Ziffer eins, orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.

Anmerkung

ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.

Im RIS seit

25.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40140765

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P305/NOR40140765