Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 238, Fassung vom 21.10.2019

Strafgesetzbuch § 238

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 238

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Wertzeichenfälschung

Paragraph 238,
  1. Absatz einsWer ein amtliches Wertzeichen mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht verwertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer ein solches nachgemachtes oder verfälschtes Wertzeichen
    1. Ziffer eins
      mit dem Vorsatz, daß es als echt und unverfälscht verwertet werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder
    2. Ziffer 2
      als echt und unverfälscht verwertet,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Als amtliche Wertzeichen gelten auch amtliche Stempelabdrücke, durch die die Entrichtung einer Gebühr oder sonst einer Abgabe bescheinigt wird.
  4. Absatz 4Die Wiederverwendung eines schon verwendeten amtlichen Wertzeichens und die Entfernung des Entwertungsstempels von einem schon verwendeten amtlichen Wertzeichen sind gerichtlich nicht strafbar.

Schlagworte

Stempelmarken, Gerichtskostenmarken, Briefmarken, Parkscheine, Verwertung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029787

Alte Dokumentnummer

N2197415239T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P238/NOR12029787