Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 201, Fassung vom 14.03.2019

Strafgesetzbuch § 201

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 201

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Zehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

Vergewaltigung

Paragraph 201,
  1. Absatz einsWer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004

Schlagworte

Notzucht, Geschlechtsverkehr, sexuelle Handlung, Zwang, Narkose, Qual, Erniedrigung, Gefährlichkeit, Genitalien, Sexualmord, Verletzung, Bewusstlosigkeit

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40152322

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P201/NOR40152322