Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 167, Fassung vom 23.01.2019

Strafgesetzbuch § 167

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 167

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Tätige Reue

Paragraph 167,
  1. Absatz einsDie Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, Datenbeschädigung, Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, Diebstahls, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernder Sachentziehung, Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Entwendung, Betrugs, betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs, Erschleichung einer Leistung, Notbetrugs, Untreue, Geschenkannahme durch Machthaber, Förderungsmißbrauchs, betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse, Wuchers, betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers, grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, Vollstreckungsvereitelung und Hehlerei wird durch tätige Reue aufgehoben.
  2. Absatz 2Dem Täter kommt tätige Reue zustatten, wenn er, bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein,
    1. Ziffer eins
      den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht oder
    2. Ziffer 2
      sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten. In letzterem Fall lebt die Strafbarkeit wieder auf, wenn der Täter seine Verpflichtung nicht einhält.
  3. Absatz 3Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn er den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden im Zug einer Selbstanzeige, die der Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) sein Verschulden offenbart, durch Erlag bei dieser Behörde gutmacht.
  4. Absatz 4Der Täter, der sich um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat, ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein Dritter in seinem Namen oder wenn ein anderer an der Tat Mitwirkender den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden unter den im Absatz 2, genannten Voraussetzungen gutmacht.

Anmerkung

Daneben gibt es noch zahlreiche Sonderregelungen einer tätigen Reue im StGB (zB §§ 151 Abs. 2, 175 Abs. 2, 183b, 226 uva.).
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998; Art. III Abs. 2, BGBl. I Nr. 58/2000; Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002; Art. III und VI, BGBl. I Nr. 152/2004.

Schlagworte

Schadensgutmachung, Vertrag, Strafverfolgungsbehörde, Polizei, Jagdrecht

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40177267

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P167/NOR40177267