Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 321c, Fassung vom 20.01.2019

Strafgesetzbuch § 321c

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 321c

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte

Paragraph 321 c,

Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt

  1. Ziffer eins
    plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei oder von deren Angehörigen zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt,
  2. Ziffer 2
    Kulturgut im Sinne der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,, in großem Ausmaß zerstört oder sich aneignet, oder
  3. Ziffer 3
    völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. 3, BGBl. I Nr. 106/2014

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40166567

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P321c/NOR40166567