Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 27, Fassung vom 17.12.2018

Strafgesetzbuch § 27

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsMit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden, wenn
    1. Ziffer eins
      die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
    2. Ziffer 2
      die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (Paragraph 212, StGB) erfolgt ist.
  2. Absatz 2Zieht eine strafgerichtliche Verurteilung nach einem Bundesgesetz eine andere als die im Absatz eins, genannte Rechtsfolge nach sich, so endet die Rechtsfolge, wenn nichts anderes bestimmt ist, soweit sie nicht im Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte besteht, nach fünf Jahren. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001

Schlagworte

Berufsunfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40023097

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P27/NOR40023097