Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 288, Fassung vom 16.12.2018

Strafgesetzbuch § 288

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 288

Inkrafttretensdatum

30.12.2014

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Einundzwanzigster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege

Falsche Beweisaussage

Paragraph 288,
  1. Absatz einsWer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage (Absatz eins,) unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwört, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Einem Eid steht die Berufung auf einen früher abgelegten Eid und bei Personen, die von der Pflicht zur Eidesleistung befreit sind, die anstelle des Eides vorgesehene Beteuerung gleich.
  3. Absatz 3Nach den Absatz eins und 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht.
  4. Absatz 4Nach Absatz eins, ist auch zu bestrafen, wer als Zeuge oder Sachverständiger eine der dort genannten Handlungen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft begeht.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.

Schlagworte

Zeugenaussage, Zeugeneinvernahme, Falschbefund, Falschgutachten, Meineid, Falschaussage

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40166560

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P288/NOR40166560