Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 47, Fassung vom 14.12.2018

Strafgesetzbuch § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme

Paragraph 47,
  1. Absatz einsAus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Eingewiesenen stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu entlassen. Aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind die Eingewiesenen unbedingt zu entlassen, wenn die Anhaltezeit (Paragraph 25, Absatz eins,) abgelaufen ist oder im Fall der Anhaltung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche, sonst unter Bestimmung einer Probezeit nur bedingt.
  2. Absatz 2Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
  3. Absatz 3Wird der Rechtsbrecher aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt entlassen, so ist nach Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz vorzugehen.
  4. Absatz 4Die Entscheidung, daß die Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht mehr notwendig ist (Paragraph 24, Absatz 2,), steht einer bedingten Entlassung aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gleich.

Anmerkung

Zur Durchführung der bedingten Entlassung siehe auch §§ 152 f StVG, BGBl. Nr. 144/1969.

Schlagworte

Ungefährlichkeitsprognose

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029590

Alte Dokumentnummer

N2197415042T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P47/NOR12029590