Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 266, Fassung vom 13.12.2018

Strafgesetzbuch § 266

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 266

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung

Paragraph 266,
  1. Absatz einsWer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein, oder namens eines anderen ohne oder gegen dessen Auftrag unzulässigerweise wählt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer das Ergebnis einer Wahl oder Volksabstimmung fälscht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Schlagworte

Stimmberechtigung, Wahlberechtigung, Wahlfälschung, Wahlbetrug

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40136990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P266/NOR40136990