Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 278c, Fassung vom 20.11.2018

Strafgesetzbuch § 278c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 278c

Inkrafttretensdatum

01.11.2018

Außerkrafttretensdatum

30.04.2023

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Terroristische Straftaten

Paragraph 278 c,
  1. Absatz einsTerroristische Straftaten sind
    1. Ziffer eins
      Mord (Paragraph 75,),
    2. Ziffer 2
      Körperverletzungen nach den Paragraphen 83 bis 87,
    3. Ziffer 3
      erpresserische Entführung (Paragraph 102,),
    4. Ziffer 4
      schwere Nötigung (Paragraph 106,),
    5. Ziffer 5
      gefährliche Drohung nach Paragraph 107, Absatz 2,,
    6. Ziffer 6
      schwere Sachbeschädigung (Paragraph 126,), Datenbeschädigung (Paragraph 126 a,) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (Paragraph 126 b,), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (Paragraphen 126 a, Absatz 3,, 126b Absatz 3,) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (Paragraphen 126 a, Absatz 4, Ziffer 2,, 126b Absatz 4, Ziffer 2,) beeinträchtigt werden,
    7. Ziffer 7
      vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (Paragraphen 169,, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 180,),
    8. Ziffer 8
      Luftpiraterie (Paragraph 185,),
    9. Ziffer 9
      vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (Paragraph 186,),
    10. Ziffer 9 a
      Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a,) oder
    11. Ziffer 10
      eine nach Paragraph 50, des Waffengesetzes 1996 oder Paragraph 7, des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung,
    wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.
  2. Absatz 2Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Absatz eins, begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.
  3. Absatz 3Die Tat gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006
EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 117/2017; Art. 4, BGBl. I Nr. 70/2018

Im RIS seit

29.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40208392

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P278c/NOR40208392