Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 122, Fassung vom 14.11.2018

Strafgesetzbuch § 122

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

Paragraph 122,
  1. Absatz einsWer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (Absatz 3,) offenbart oder verwertet, das ihm bei seiner Tätigkeit in Durchführung einer durch Gesetz oder behördlichen Auftrag vorgeschriebenen Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung anvertraut oder zugänglich geworden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 3Unter Absatz eins, fällt nur ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das der Täter kraft Gesetzes zu wahren verpflichtet ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des von der Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung Betroffenen zu verletzen.
  4. Absatz 4Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
  5. Absatz 5Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Absatz 3,) zu verfolgen.

Anmerkung

zu Abs. 1: vgl. § 38 BWG, BGBl. Nr. 532/1993

Schlagworte

Geheimnisschutz, Schweigepflicht, Vertraulichkeit, Privatanklage, Interessenabwägung, Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173638

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P122/NOR40173638