Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 107c, Fassung vom 14.11.2018

Strafgesetzbuch § 107c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107c

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems

Paragraph 107 c,
  1. Absatz einsWer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
    1. Ziffer eins
      eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder
    2. Ziffer 2
      Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Absatz eins, verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

1. EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020
2. Zu dieser Bestimmung gibt es auf oesterreich.gv.at folgende Artikel:
Was ist Cyber-Mobbing, Cyber-Bullying, Cyber-Stalking?
Gesetzliche Lage

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40177258

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P107c/NOR40177258