Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 285, Fassung vom 12.07.2018

Strafgesetzbuch § 285

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 285

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verhinderung oder Störung einer Versammlung

Paragraph 285,

Wer eine nicht verbotene Versammlung dadurch verhindert oder erheblich stört, daß er

  1. Ziffer eins
    den Versammlungsraum unzugänglich macht,
  2. Ziffer 2
    eine zur Teilnahme berechtigte Person am Zutritt hindert oder ihr den Zutritt erschwert oder ihr die Teilnahme an der Versammlung durch schwere Belästigungen unmöglich macht oder erschwert,
  3. Ziffer 3
    in die Versammlung unbefugt eindringt oder
  4. Ziffer 4
    eine zur Leitung oder Aufrechterhaltung der Ordnung berufene Person verdrängt oder sich einer ihrer auf den Verlauf der Versammlung bezüglichen Anordnungen tätlich widersetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Anmerkung

Zur Frage der Versammlungsfreiheit siehe insbesondere § 14 Vereinsgesetz, RGBl. Nr. 134/1867 (K BGBl. Nr. 233/1951) und §§ 41 ff. ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974.

Schlagworte

Demonstration, Eindringen, Widersetzen

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029834

Alte Dokumentnummer

N2197415286T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P285/NOR12029834