Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 177a, Fassung vom 23.03.2018

Strafgesetzbuch § 177a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 177a

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.10.2018

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Paragraph 177 a,
  1. Absatz einsWer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete atomare, biologische oder chemische Kampfmittel
    1. Ziffer eins
      herstellt, verarbeitet oder zum Zweck der Herstellung entwickelt,
    2. Ziffer 2
      in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt oder
    3. Ziffer 3
      erwirbt, besitzt oder einem anderen überläßt oder verschafft,
    ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Weiß der Täter, daß die Kampfmittel in ein Gebiet gelangen sollen, in dem ein Krieg oder ein bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist oder unmittelbar auszubrechen droht, so ist er mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, weiß er aber, daß die Kampfmittel zum Einsatz gelangen sollen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Anmerkung

vgl. V (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19.12.1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. L 367 vom 31.12.1994

Schlagworte

Atomwaffe, biologische Waffe, Chemiewaffe, ABC-Waffe, Kernwaffe

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039052

Alte Dokumentnummer

N2199660208J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P177a/NOR12039052