Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 177a
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.10.2018
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
§ 177a.Paragraph 177 a,
(1)Absatz einsWer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete atomare, biologische oder chemische Kampfmittel
herstellt, verarbeitet oder zum Zweck der Herstellung entwickelt,
in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt oder
erwirbt, besitzt oder einem anderen überläßt oder verschafft,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Weiß der Täter, daß die Kampfmittel in ein Gebiet gelangen sollen, in dem ein Krieg oder ein bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist oder unmittelbar auszubrechen droht, so ist er mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, weiß er aber, daß die Kampfmittel zum Einsatz gelangen sollen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Anmerkung
vgl. V (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19.12.1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. L 367 vom 31.12.1994
Schlagworte
Atomwaffe, biologische Waffe, Chemiewaffe, ABC-Waffe, Kernwaffe
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12039052
Alte Dokumentnummer
N2199660208J