Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 126a, Fassung vom 20.02.2018

Strafgesetzbuch § 126a

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Datenbeschädigung

Paragraph 126 a,
  1. Absatz einsWer einen anderen dadurch schädigt, daß er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer durch die Tat an den Daten einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt,
    2. Ziffer 2
      durch die Tat wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11,) beeinträchtigt oder
    3. Ziffer 3
      die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

Anmerkung

EU: Art. 13, BGBl. I Nr. 112/2015

Schlagworte

Computer, Datenschutz, Hacking

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40177260

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P126a/NOR40177260