Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 306, Fassung vom 19.02.2018

Strafgesetzbuch § 306

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 306

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vorteilsannahme zur Beeinflussung

Paragraph 306,
  1. Absatz einsEin Amtsträger oder Schiedsrichter, der außer in den Fällen der Paragraphen 304 und 305 mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (Paragraph 305, Absatz 4,) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.

Anmerkung

ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.

Schlagworte

Bestechung

Im RIS seit

25.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40140766

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P306/NOR40140766