Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 114, Fassung vom 31.08.2017

Strafgesetzbuch § 114

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 114

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände

Paragraph 114,
  1. Absatz einsWird durch eine im Paragraph 111, oder im Paragraph 113, genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt.
  2. Absatz 2Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine dem Paragraph 111, oder dem Paragraph 113, entsprechende Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (Paragraph 6,) hätte bewußt sein können.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029657

Alte Dokumentnummer

N2197415109T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P114/NOR12029657