Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 274, Fassung vom 31.07.2017

Strafgesetzbuch § 274

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 274

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Zwanzigster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

Schwere gemeinschaftliche Gewalt

Paragraph 274,
  1. Absatz einsWer wissentlich an einer Zusammenkunft vieler Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass durch ihre vereinten Kräfte ein Mord (Paragraph 75,), ein Totschlag (Paragraph 76,), eine Körperverletzung (Paragraphen 84 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung nach Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, oder Absatz 2, begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer an einer solchen Zusammenkunft führend oder dadurch teilnimmt, dass er zur Begehung einer der im Absatz eins, angeführten strafbaren Handlungen aufstachelt, oder als Teilnehmer eine solche strafbare Handlung ausführt oder zu ihrer Ausführung beiträgt (Paragraph 12,), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenkunft zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, dass er an der Zusammenkunft in der in Absatz 2, umschriebenen Weise teilgenommen hat.

Schlagworte

Randale, Aufruhr, Anführer, Menschenmasse, tätige Reue, Terrorismus, Attentat, Aufstand, Erfolgsabwendung

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40177270

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P274/NOR40177270