Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 207b, Fassung vom 28.03.2017

Strafgesetzbuch § 207b

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207b

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Paragraph 207 b,
  1. Absatz einsWer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002
EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 116/2013

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173698

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P207b/NOR40173698