Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 107a, Fassung vom 04.11.2016

Strafgesetzbuch § 107a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Beharrliche Verfolgung

Paragraph 107 a,
  1. Absatz einsWer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Absatz 2,), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
    1. Ziffer eins
      ihre räumliche Nähe aufsucht,
    2. Ziffer 2
      im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
    3. Ziffer 3
      unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
    4. Ziffer 4
      unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
  3. Absatz 3Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Absatz 2, verfolgten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006

Schlagworte

Stalking

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173630

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P107a/NOR40173630