Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 213, Fassung vom 14.01.2016

Strafgesetzbuch § 213

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 213

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Kuppelei

Paragraph 213,
  1. Absatz einsWer eine Person, zu der er in einem der im Paragraph 212, bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person verleitet oder die persönliche Annäherung der beiden Personen zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Handelt der Täter, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004

Schlagworte

sexuelle Handlung, Verführung, Vermittlung, Beihilfe, Entgelt, Gewinn

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40050392

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P213/NOR40050392