Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 85
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
§ 85.
Hat die Tat für immer oder für lange Zeit
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1. | den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit, |
2. | eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder |
3. | ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur Folge, |
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. |
Schlagworte
Entstellung
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029628
Alte Dokumentnummer
N2197415080T