Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 79
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Tötung eines Kindes bei der Geburt
§ 79.Paragraph 79,
Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Schlagworte
Kindesmord
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029622
Alte Dokumentnummer
N2197415074T