Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 223, Fassung vom 31.12.2015

Strafgesetzbuch § 223

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 223

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Zwölfter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen

Urkundenfälschung

Paragraph 223,
  1. Absatz einsWer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.

Anmerkung

Siehe auch §§ 232, 237, 238, 258, 266.

Schlagworte

Dokument, Schrift, Beglaubigung, Scheckkarte, Kontoauszug

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029772

Alte Dokumentnummer

N2197415224T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P223/NOR12029772