Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 181e, Fassung vom 31.12.2015

Strafgesetzbuch § 181e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 181e

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen

Paragraph 181 e,
  1. Absatz einsWer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im Paragraph 181 d, Absatz eins, mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 170, Absatz 2, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Anmerkung

1. Vgl. auch BVG BGBl. Nr. 491/1984.
2. Siehe insbesondere auch GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, WRG, BGBl. Nr. 215/1959, AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, LRV-K, BGBl. Nr. 19/1989, sowie Abfallgesetze der Länder.
3. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006.

Schlagworte

Tierbestand

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40077307

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P181e/NOR40077307