Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 181c, Fassung vom 31.12.2015

Strafgesetzbuch § 181c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 181c

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen

Paragraph 181 c,
  1. Absatz einsWer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im Paragraph 181 b, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 170, Absatz 2, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
  3. Absatz 3Wer außer den Fällen der Absatz eins und 2 grob fahrlässig Abfälle entgegen Artikel 2, Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Anmerkung

1. Vgl. auch BVG BGBl. Nr. 491/1984.
2. Siehe insbesondere auch GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, WRG, BGBl. Nr. 215/1959, AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, LRV-K, BGBl. Nr. 19/1989, sowie Abfallgesetze der Länder.
3. Vgl. V (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1.2.1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 30 vom 6.2.1993.
4. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006; Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006.
5. EG: Art. 3, BGBl. Nr. 60/1974; Art. 3, BGBl. I Nr. 103/2011.

Schlagworte

Umweltstrafrecht, Umweltverschmutzung, Luftverschmutzung, Abgase, Kontamination, Verseuchung, Bescheid, Gesetz, Verordnung, Müll, Sondermüll, Chemiefabrik, Giftmüll, Tierbestand

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40132524

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P181c/NOR40132524