Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 181a, Fassung vom 31.12.2015

Strafgesetzbuch § 181a

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 181a

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Schwere Beeinträchtigung durch Lärm

Paragraph 181 a,

Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Lärm in einem solchen Ausmaß oder unter solchen Umständen erzeugt, daß die Tat eine nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des körperlichen Befindens vieler Menschen nach sich zieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Anmerkung

Zum Verbot des Lärm siehe insbesondere § 73 GewO, BGBl. Nr. 50/1974, sowie Bauordnungen und Polizeigesetze der Länder.

Schlagworte

Gehörschaden, Krach, Bescheid, Gesetz, Verordnung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029727

Alte Dokumentnummer

N2197415179T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P181a/NOR12029727