Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 181a
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Schwere Beeinträchtigung durch Lärm
§ 181a.Paragraph 181 a,
Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Lärm in einem solchen Ausmaß oder unter solchen Umständen erzeugt, daß die Tat eine nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des körperlichen Befindens vieler Menschen nach sich zieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
Zum Verbot des Lärm siehe insbesondere § 73 GewO,
BGBl. Nr. 50/1974, sowie Bauordnungen und Polizeigesetze der Länder.
Schlagworte
Gehörschaden, Krach, Bescheid, Gesetz, Verordnung
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029727
Alte Dokumentnummer
N2197415179T