Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 123
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
§ 123.Paragraph 123,
(1)Absatz einsWer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.
(2)Absatz 2Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
Anmerkung
Strafrechtlicher Schutz auch durch § 49 DSG,
BGBl. Nr. 565/1978.
Schlagworte
Werkspionage, Geheimnisschutz, Privatanklage, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029666
Alte Dokumentnummer
N2197415118T