Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 276, Fassung vom 25.09.2015

Strafgesetzbuch § 276

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 276

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte

Paragraph 276,
  1. Absatz einsWer ein Gerücht, von dem er weiß (Paragraph 5, Absatz 3,), daß es falsch ist, und das geeignet ist, einen großen Personenkreis zu beunruhigen und dadurch die öffentliche Ordnung zu gefährden, absichtlich verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Hat die Tat
    1. Ziffer eins
      eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens,
    2. Ziffer 2
      eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder
    3. Ziffer 3
      den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden,
    so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

1. ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001.

Schlagworte

Angst, Unruhe, Meldung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40023142

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P276/NOR40023142