Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 60, Fassung vom 29.12.2014

Strafgesetzbuch § 60

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung

Paragraph 60,
  1. Absatz einsWird gegen den Verurteilten in der Verjährungsfrist auf eine neue Strafe oder vorbeugende Maßnahme erkannt, so tritt die Verjährung der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch die Vollstreckbarkeit dieser Strafe oder vorbeugenden Maßnahme erloschen ist.
  2. Absatz 2In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      die Probezeit im Fall einer bedingten Nachsicht der Strafe oder der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder im Fall einer bedingten Entlassung;
    2. Ziffer 2
      Zeiten, für die dem Verurteilten ein Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, es sei denn wegen Vollzugsuntauglichkeit, oder der Zahlung einer Geldstrafe gewährt worden ist;
    3. Ziffer 3
      Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
    4. Ziffer 4
      Zeiten, in denen sich der Verurteilte im Ausland aufgehalten hat.
  3. Absatz 3Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterbricht die Verjährung. Hört die Unterbrechung auf, ohne daß der Verurteilte endgültig entlassen wird, so beginnt die Verjährungsfrist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, von neuem zu laufen.

Schlagworte

Rückfall, Ablaufshemmung, Fortlaufshemmung, Unterbrechung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029603

Alte Dokumentnummer

N2197415055T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P60/NOR12029603