Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 307b, Fassung vom 29.12.2014

Strafgesetzbuch § 307b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 307b

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vorteilszuwendung zur Beeinflussung

Paragraph 307 b,
  1. Absatz einsWer außer in den Fällen der Paragraphen 307 und 307a einem Amtsträger oder Schiedsrichter einen ungebührlichen Vorteil (Paragraph 305, Absatz 4,) für ihn oder einen Dritten mit dem Vorsatz anbietet, verspricht oder gewährt, ihn dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.

Im RIS seit

25.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40140768

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P307b/NOR40140768