Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 215a, Fassung vom 31.07.2013

Strafgesetzbuch § 215a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 215a

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger

Paragraph 215 a,
  1. Absatz einsWer eine minderjährige Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem anderen zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige Person, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung mitwirkt, ausnützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden.
  2. Absatz 2Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer die Tat gegen eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 2 aWer wissentlich eine pornographische Darbietung, an der eine mündige minderjährige Person mitwirkt, betrachtet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer wissentlich eine pornographische Darbietung, an der eine unmündige Person mitwirkt, betrachtet.
  4. Absatz 3An einer pornographischen Darbietung wirkt mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäußerungen losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende geschlechtliche Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt, eine solche geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine Genitalien oder seine Schamgegend zur Schau stellt.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004;
Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40134358

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P215a/NOR40134358